Satzung des
Fördervereins der Kita Pinocchio

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „BelleKids“ (nachfolgend nur „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist beim zentralen Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg unter der Vereinsregisternummer 23119 Nz eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Erziehungsarbeit der KiTa Belforter Straße „Pinocchio“, Belforter Straße 11, 10405 Berlin (nachfolgend nur „KiTa“ genannt), zu fördern und zu unterstützen. Hauptaugenmerk ist dabei die Förderung der sozialen und kulturellen Anlagen der Kinder der KiTa. Sie sollen in einer schöpferischen und kommunikativen Atmosphäre heranwachsen. Die Tätigkeit erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Team der KiTa.

(2) Der Verein tritt insbesondere ein für

  • die Verbindung zwischen Eltern, Erziehern und Kindern,
  • soziale Kontakte durch gezielte Unterstützung von Vorhaben (Veranstaltungen, Ausflüge u.ä.) und
  • die Unterstützung bedürftiger Kinder.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln und deren Zurverfügungstellung zugunsten der KiTa insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für

  • die Anschaffung von pädagogisch notwendiger Sachausstattung über das von der Hanna gGmbH, KiTa Trägerschaften, Knaackstraße 53/II, 10435 Berlin (nachfolgend nur „Träger“ genannt), bereitgestellte Maß hinaus,
  • die Unterstützung von pädagogischen Projekten und
  • die Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen in den Räumlichkeiten der
  • KiTa in Absprache mit der KiTa-Leitung


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 51 ff. AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreters beigefügt werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliederversammlung ist über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme zu informieren. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann die Mitgliedschaftsbewerberin/der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten.

(2) Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt. Anstelle eines jährlichen Beschlusses kann der Vorstand eine Beitragsordnung erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(3) Die Beiträge sind am 1. April eines Jahres fällig.


§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann vom Mitglied fristlos erklärt werden.

(2) Die Beitragspflicht bleibt für das laufende Kalenderjahr bestehen.
(3) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten.


§ 7 Ausschluss, Streichung
(1) Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss oder Streichung eines Mitgliedes beenden.

(2) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied mehrfach und wiederholt gröblich gegen die Satzung und damit gegen den Vereinszweck verstoßen hat.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Besteht die Besorgnis, dass das auszuschließende Mitglied den Zugang der Bekanntmachung vereitelt, ist ihm die Niederschrift über die Bekanntmachung persönlich zu übergeben oder im Wege des § 132 BGB zustellen zu lassen.

(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

(8) Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so kann es nach einem Monat gemahnt und darauf hingewiesen werden, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 1. Juni eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird. Das säumige Mitglied kann sodann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied formlos mitzuteilen.


§8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Verein muss jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung abhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1⁄4 der Mitglieder das fordert oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand. Zwischen Einladung und Tagung ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Einladung muss alle relevanten Tagesordnungspunkte enthalten.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere, jedoch nicht ausschließlich zuständig für

  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstands und dessen Entlastung
  • Beitragsfestsetzung
  • Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers
  • Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen
  • Mitglieds
  • Auflösung des Vereins

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter ab. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an Mitglieder des Vereins zulässig.

(5) Es entscheidet grundsätzlich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von der Stimmen der anwesenden Mitglieder und für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins eine Mehrheit von 3⁄4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins gilt § 11 Abs. 1.

(7) Die Mitgliederversammlung kann ihre Sitzung öffentlich abhalten. In diesem Fall ist dies in den Räumen der KiTa in der Frist des § 9 Abs. 2 S. 2 bekannt zu machen. Wahlen werden geheim abgehalten, sofern ein Mitglied dies beantragt.

(8) Es ist ein Beschlussprotokoll jeder Mitgliederversammlung anzufertigen, das alle Beschlüsse dokumentiert. Die Protokolle werden vom Vorstand unterschrieben und den Mitgliedern bekannt gemacht.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 8 dieser Satzung (nachfolgend, soweit nicht anders bezeichnet, nur „Vorstand“ genannt) besteht aus einer/einem ersten Vorsitzenden und einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einer/einem Kassierer. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verstand bleibt auch nach Ablauf des Wahljahres geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann jederzeit abgewählt werden.

(3) Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung für die Regelung seiner Geschäfte, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(4) Der Vorstand legt einmal jährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über seine Geschäftsführung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über seine Entlastung.

(5) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstands verlangen. Der Vorstand muss Beauftragten der Mitglieder jederzeit Einblick in alle Unterlagen gewähren.

(6) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Außenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(7) Im Innenverhältnis ist der Vorstand bei der Vornahme seiner Geschäfte an die Satzung gebunden. Die Aufnahme von Krediten, die Anlage von Vereinsvermögen bei Geldinstituten mit der Ausnahme des Girokontos, sowie alle Einkäufe und Verkäufe, die über den Verwaltungsbedarf hinausgehen, bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(8) Vorstand iSd § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes iSd § 26 BGB sind jeweils einzelvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Vereins aufgelöst werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so sind alle Mitglieder erneut zu diesem Tagesordnungspunkt einzuladen, § 9 Abs. 2 ist anzuwenden. Sodann genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um den Verein aufzulösen.

(2) Liquidatoren des Vereins sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Hanna gGmbH KiTa Trägerschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung und Erziehung in der KiTa Belforter Straße „Pinocchio“ zu verwenden hat.


§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für alle organschaftliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung ergeben, wird das Land Berlin als Gerichtsstand vereinbart, sofern der andere Teil Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt.


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